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Wetten abschließen mit deutschen nationalen Wettkampffunktionären – EURACTIV.de

Der European Digital Markets Act (DMA), das Primärgesetz für Technologieunternehmen, wird von konkurrierenden Behörden auf nationaler Ebene ausgefüllt. In Deutschland hat das mächtige Bundeskartellamt seine Absichten gegenüber der europäischen Regulierungsbehörde bereits bekundet.

Die europäische Verordnung soll voraussichtlich im Frühjahr 2024 vollständig umgesetzt werden und nach ihrer Umsetzung sektorale nationale Gesetze mit dem gleichen Ansatz ersetzen.

In Deutschland wird § 19a (GWB) des Gesetzes gegen die Wettbewerbsordnung oft als DMA-Entwurf bezeichnet, nicht wegen seines ähnlichen Zwecks.

„Deshalb ist nicht auszuschließen, dass ein Teil des § 19a GWB vereinbar ist, Teilmerkmale aber gleich bleiben.“Andreas Swap, Sprecher des Europäischen Parlaments für die DMA, sagte gegenüber EURACTIV, dass sich konkurrierende Beziehungen zwischen nationalen und europäischen Organisationen entwickeln könnten.

„Es wäre besser, wenn wir diese zusätzlichen nationalen Behörden umstrukturieren könnten, um die Strafverfolgung weiter zu unterstützen. Aber wir sollten eine Art Wettbewerb zwischen konkurrierenden Behörden vermeiden – das ist nicht notwendig. Auf der Konferenz Hr. Sagte Swap „Wettbewerb und Kontrolle in schwierigen Zeiten“ Der CRA in Brüssel am 31. März. „Wir müssen alle in die gleiche Richtung schauen“Er fügte hinzu.

Der deutsche Gesetzgeber hat sich bereits mit dem Thema befasst. EIN Bericht JanuarDer Wissenschaftliche Dienst des Bundestages stellte fest, dass das Verhältnis zwischen den beiden Gesetzen nicht eindeutig sei, so dass Unternehmen die parallele Anwendung von europäischem und nationalem Recht gerichtlich anfechten könnten.

Viele Gemeinsamkeiten

„Sie richten sich an identische Empfänger, ansonsten identische Empfänger, und sie haben ähnliche Regeln.Sagte Aline Blankertz, Mitbegründerin des Think Tanks der SINE Foundation.

„Aktuell sind GWB § 19a Empfänger auch am stärksten von DMA betroffen. In diesem Fall ist die Bearbeitung von Fällen auf EU-Ebene effizienter, da Änderungen auf EU-Ebene angewendet werden können.fügte Frau Blankertz hinzu.

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Bundeskartellamt bleibt unverändert

Auf deutscher Seite ist klar, dass § 19a GWB fortbestehen wird.

„Auch nach Inkrafttreten des Europäischen Digitalmarktgesetzes (DMA) muss das Bundeskartellamt weiter gegen das Fehlverhalten konkurrierender Unternehmen vorgehen (§ 19a GWB)“Geklärt Wettbewerbspolitischer Plan Wirtschaftsministerium.

Weder das Bundeskartellamt noch das Bundeskartellamt, eine Organisation mit Bezug zum Wettbewerbsrecht, scheinen betroffen zu sein.

Die DMA räumte der Europäischen Kommission kein Vetorecht zu den Praktiken nationaler konkurrierender Behörden ein, letztere wurden gerade auf Wunsch Berlins entfernt. Daher ist es immer möglich „Zur Durchführung von Geschäften nach § 19a GWB“Ein Sprecher des Bundeskartellamtes gegenüber EURACTIV.

Laut Bundeskartellamtsvorsitzendem Andreas Mund ist die DMA künftig ein wichtiges Instrument, um große Digitalkonzerne effektiver und vor allem schneller zu bekämpfen.

„Wir plädieren nachdrücklich dafür, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden auch in Zukunft eine Schlüsselrolle bei der Überwachung großer digitaler Plattformen spielen sollten.“Herr. Mundt sagte der CRA-Konferenz.

Herr. Mund akzeptierte die DMA a „Erhebt euch“ Und erlangt Glück „Fortsetzung der Zusammenarbeit mit europäischen Wettbewerbsbehörden“. Er fügte hinzu, dass das deutsche Wettbewerbsrecht flexibler als das DMA sei und sich in einem fortgeschrittenen Anwendungsstadium befinde.

Nationale Regulierungsbehörden

Herr Mund sagte, die nationalen Behörden sollten die DMA unterstützen, die eine Untersuchung einleiten könne, ohne die endgültigen Ergebnisse umzusetzen, wie es die Kommission tue. Ihm zufolge werden die nationalen Regulierungsbehörden eine Schlüsselrolle spielen, insbesondere in Fällen, die nationale Auswirkungen haben oder für die Europäische Kommission keine Priorität haben.

Da die Umsetzung noch in weiter Ferne liegt, erwartet Blankertz, dass das Bundeskartellamt bis dahin mit dem Verfahren beginnt und zumindest die bestehenden Verfahren abschließt.

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„Um widersprüchliche Schlussfolgerungen zu vermeiden, ist es jedoch wünschenswert, dass die Kommission und das Bundeskartellamt den aktuellen Fall koordinieren und wissen, wer von beiden verantwortlich ist.“Herr. Blankertz hinzugefügt.